Änderung der EU-Verordnung zu Kunststoffen mit Lebensmittelkontakt
Die neue Verordnung (EU) 2016/1416 enthält Änderungen zur Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
Die Verordnung (EU) 2016/1416 trat am 14. September 2016 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen finden Sie hier kurz zusammengefasst:
- In Anhang I wurden die Einträge für einige Stoffe in der Positivliste überarbeitet und weitere zugelassene Stoffe ergänzt.
- Der Begriff "Heißabfüllung" wurde neu eingeführt und definiert.
- In Anhang II wurde Aluminium mit einem spezifischen Migrationsgrenzwert von 1 mg/kg ergänzt und der Migrationsgrenzwert für Zink wird auf 5 mg/kg gesenkt.
- Der allgemeine spezifische Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg für alle Stoffe, für die kein spezifischer Migrationsgrenzwert festgelegt wurde, wurde gestrichen.
- Die Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien wurde angepasst.
- Prüfbedingungen für die Migrationsprüfung wurden teilweise geändert.
Für einige Änderungen gelten Übergangsregelungen:
- Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der bisher gültigen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entsprechen, dürfen bis zum 14. September 2017 in Verkehr gebracht werden bzw. in Verkehr bleiben bis die Bestände aufgebraucht sind.
- Die Änderungen zu den spezifischen Migrationsgrenzwerten für Aluminium und Zink und die Zuordnung von Lebensmittelsimulanzien gelten ab 14. September 2018.
Den vollständigen Text der Verordnung (EU) 2016/1416 finden Sie hier. (Link zur EU-Website)
Unser Experte für chemische Analytik: Dr. Carsten Voigt, , Tel. 03722 7323-795.