Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV
Die Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV regelt die Anforderungen an die Fachkunde und an Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Erzeugung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung und von genehmigungsbedürftigen Störstrahlern.
Die technische Anwendung in diesem Sinne beinhaltet auch die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen einschließlich der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV und von Störstrahlern.
Die Fachkunde im Strahlenschutz ist in dieser Richtlinie für folgende Personen geregelt:
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Strahlenschutzverantwortliche (§ 13 Abs. 1 RöV), die Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler selbst betreiben bzw. deren Betrieb leiten oder beaufsichtigen, |
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Strahlenschutzbeauftragte (§ 13 Abs. 2 RöV), |
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Personen, die geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instandsetzen, geschäftsmäßig die Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV durchführen oder diese Tätigkeiten leiten oder beaufsichtigen (§ 6 RöV). |
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Sachverständige (§ 4a Abs. 1 RöV) |
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Personen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler Aufgaben selbst wahrnehmen oder Personen beschäftigen. |
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Personen, die Röntgenstrahlung anwenden oder die Anwendung technisch durchführen, ohne unter der Aufsicht und Verantwortung einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu stehen (§ 30 Nr. 1 RöV). |
Bescheinigung der Fachkunde Die Bescheinigung nach §18 a Absatz1 RöV wird von der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgestellt, wenn:
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die Ausbildung durch Abschlusszeugnisse, |
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die praktische Erfahrung für das Tätigkeitsgebiet (Sachkunde) durch Nachweise und |
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die erfolgreiche Kursteilnahme durch Teilnahmebescheinigungen |
belegt werden.
Diese Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz ist in allen Bundesländern gültig.
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