Sicherheit - Maschinen
Die SLG ist Ihr kompetenter Partner für die sicherheitstechnische Prüfung von Maschinen und Anlagen.

Unsere Leistungen:
 |
Zusammenstellung der auf Ihre
Maschine zutreffenden rechtlichen Anforderungen, Normenrecherche |
 |
Sicherheitstechnische Prüfung von Maschinen |
 |
Prüfung und Unterstützung bei der Erarbeitung
der technischen Dokumentation |
Wir beraten Sie zu allen erforderlichen Maßnahmen für die …
CE-Konformitätsprüfung
Für Maschinen, die nicht im Anhang IV der Maschinenrichtlinie gelistet sind, kann der Hersteller die CE-Konformitätsprüfung entweder selbst durchführen oder durch eine autorisierte Prüfstelle durchführen lassen. Wesentlicher Bestandteil ist die Feststellung bzw. Sicherstellung der Konformität der Maschine mit den relevanten europäischen Richtlinien. Nach erfolgreicher Konformitätsprüfung bringt der Hersteller das CE-Zeichen an und muss der Maschine eine Konformitätserklärung beilegen, in der er verbindlich die Einhaltung der gültigen Richtlinien bestätigt.
 |
Definition CE-Konformitätsprüfung
Eine CE-Konformitätsprüfung ist die Prüfung
von Maschinen auf Übereinstimmung der Maschine mit allen dafür
zutreffenden Richtlinien zum Beispiel der Maschinenrichtlinie,
EMV-Richtlinie usw. Sie kann an allen Maschinen durchgeführt
werden, die nicht im Anhang IV der Maschinenrichtlinie angegeben
sind. |
 |
oder die
EG-Baumusterprüfung
Für Maschinen und Sicherheitsbauteile, von denen besonders große Gefahren ausgehen, darf der Hersteller oder Importeur die Konformität mit den gültigen Richtlinien nicht selbst erklären. Die Prüfung und Bestätigung der Einhaltung der Richtlinien muss durch eine benannte (auch notifizierte oder gemeldete) Stelle erfolgen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union gelistet ist. Dieses Verfahren, die EG-Baumusterprüfung, wird in Anhang VI der Maschinenrichtlinie erläutert, die betreffenden Maschinengruppen finden sich in Anhang IV.
 |
Definition
EG-Baumusterprüfung
Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine
gemeldete Stelle bescheinigt, dass die Bauart
einer Maschine den einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie
entspricht. Die EG-Baumusterprüfung ist obligatorisch für
Maschinen nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie. |
 |
Produktgruppen:
Anhang IV der Maschinenrichtlinie:
 |
Einblatt- und Mehrblatt - Kreissägen |
 |
Abrichthobel |
 |
Hobelmaschinen |
 |
Bandsägen |
 |
Mehrspindel- Zapfenfräsmaschinen |
 |
Unterfräsmaschinen |
 |
Handkettensägen |
|
Maschinen, die nicht im Anhang IV der Maschinenrichtlinie enthalten sind:
 |
Werkzeugmaschinen |
 |
Bearbeitungszentren |
 |
Bohrmaschinen |
 |
Biegemaschinen |
 |
Transferstraßen |
 |
Drahtziehmaschinen |
 |
Automaten |
 |
Schleifmaschinen |
 |
Sägemaschinen |
|
|